Die
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom
18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In dem Anhang Teil 3 Absatz 1 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
- „7.
- Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden."
- 2.
- In dem Anhang Teil 3 Absatz 2 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können."
Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643