Artikel 4 - Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (VDLRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Preisangabenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2010 PAngV § 6, § 10, Anhang

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 werden die Absätze 7 und 8 die Absätze 6 und 7.

2.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 5 oder 8" durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 5 oder 7" ersetzt.

c)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 7" durch die Angabe „§ 6 Absatz 6" ersetzt.

3.
In Ziffer I Buchstabe d Satz 1 der Anlage zu § 6 werden die Wörter „eine Dezimalstelle" durch die Wörter „zwei Dezimalstellen" ersetzt.

4.
In Ziffer I Buchstabe d Satz 2 der Anlage zu § 6 wird das Wort „ersten" durch das Wort „zweiten" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VDLRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDLRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung
V. v. 01.08.2012 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 6. PAngVÄndV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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