Artikel 3 - Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (KVRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bundespflegesatzverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2010 BPflV § 6

Dem § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Zahl der nach Satz 1 fehlenden Personalstellen bemisst sich nach der tatsächlichen Personalbesetzung zum Stichtag."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KVRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVRuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309
Artikel 10 GKV-FinG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983), geändert worden ist, wird wie folgt ...


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