Die
Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch die Verordnung vom
18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird aufgehoben.
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Position „Amifampridin - zur Behandlung des Lambert-Eaton-Syndroms -" wird wie folgt gefasst: „Amifampridin".
- b)
- Die Position „Digitalis folium, glykosidhaltiges und ihre Zubereitungen" wird wie folgt gefasst:
„Digitalis folium, glykosidhaltiges und seine Zubereitungen".
- c)
- Die Position „Epoetin alfa, beta und delta" und die Position „Epoetin zeta" werden wie folgt gefasst:
„Epoetin alfa, beta, delta, theta und zeta".
- d)
- Die Position „Eritrityltetranitrat und seine Ester" wird wie folgt gefasst:
„Eritrityltetranitrat und andere Nitrat-Derivate des Erythritols".
- e)
- Die Position „Indocyaningrün und andere Salze" wird wie folgt gefasst:
„Indocyaningrün".
- f)
- Der Position
„Lokalanästhetika
- -
- ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain -
- -
- zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut -
- -
- ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung -
- -
- zur Anwendung am Auge -
- -
- Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichtsprozenten) -
- -
- Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang -"
wird folgender Spiegelstrich angefügt:
- „-
- ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain, Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut".
- g)
- Die Position „DL-Lysin-2-acetoxybenzoat - zur parenteralen Anwendung -" wird wie folgt gefasst:
„Acetylsalicylsäure - zur parenteralen Anwendung -".
- h)
- Die Position „Mertiatid - als Trägersubstanz für (99 Tc) Technetium -" wird wie folgt gefasst:
„Mertiatid - als Trägersubstanz für (99mTc) Technetium -".
- i)
- Die Position „Na-Nifurstyrenat - zur Anwendung bei Tieren -" wird wie folgt gefasst:
„Nifurstyrensäure - zur Anwendung bei Tieren -".
- j)
- Die Position
„Podophyllum-peltati radix et rhizoma und deren Zubereitungen
- -
- ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind -"
wird wie folgt gefasst:
„Podophyllum peltatum, radix et rhizoma und deren Zubereitungen - ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind -".
- k)
- Die Position „Praziquantel - ausgenommen zur Anwendung bei Hunden und Katzen -" wird wie folgt gefasst:
„Praziquantel
- -
- ausgenommen zur Anwendung
- a)
- bei Hunden und Katzen und
- b)
- bei Zierfischen der Ordnungen Karpfenartige, Barschartige, Welsartige und Zahnkärpflinge mit einem Wirkstoffgehalt bis zu 20 g je Packung -".
- l)
- Folgende Positionen werden jeweils in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
„Bacillus Calmette-Guérin
- -
- zur Immunstimulation -",
„Corifollitropin alfa",
„Dronedaron",
„Fluorescein - zur parenteralen Anwendung -",
„Gefitinib",
„Indacaterol",
„Liraglutid",
„Monepantel - zur Anwendung bei Tieren -",
„Plerixafor",
„Prucaloprid",
„Rilonacept",
„Saxagliptin und seine Ester",
„Silodosin",
„Toceranib - zur Anwendung bei Tieren -",
„Tocofersolan und seine Ester",
„Vinflunin".
V. v. 17.02.2011 BGBl. I S. 269