Artikel 5 - Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen (10. FuttMRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996 (Nr. 39); Geltung ab 30.07.2010, abweichend Artikel 2 ab 01.09.2010
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Artikel 5 Neubekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 1. September 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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