Artikel 10 - Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (3. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 (Nr. 39); Geltung ab 01.08.2010
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Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2010 BuchBIndMstrV § 2, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige" durch das Wort „einjährige" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige" durch das Wort „zweijährige" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige" durch das Wort „fünfjährige" ersetzt.

2.
In der Anlage werden die Wörter „Artikel 15 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 10 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 10 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 3. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 24 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
... - Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 10 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „Artikel 24 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
V. v. 10.06.1988 BGBl. I S. 756; aufgehoben durch § 32 V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975
Anlage BuchBIndMstrV (vom 03.04.2014)
... BGBl. I 1988 S. 761) 1. In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 10 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „Artikel 24 ...


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