Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom
30. November 2004 (BGBl. I S. 3133), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „18" durch das Wort „sechs" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige" durch das Wort „vierjährige" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu den dort genannten Praxiszeiten" gestrichen.
- 2.
- In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 3133)" die Wörter „, die durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist," eingefügt.
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274