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Artikel 19 - Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (3. FortbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 (Nr. 39); Geltung ab 01.08.2010
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Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2010 SchSiMeistPrV § 3, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf, der einem sicherheitsrelevanten Beruf zugeordnet werden kann, oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen sicherheitsrelevanten anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

3.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

4.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder

5.
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüften Werkschutzfachkraft."

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis."

2.
In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 12 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 19 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 19 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 3. FortbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FortbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 44 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
... für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt ... 1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Artikel 19 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" werden durch die Wörter ... folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Artikel 19 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „Artikel 44 ...