Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2013 aufgehoben
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I. - Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)

A. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 1044 (Nr. 39); aufgehoben durch III. A. v. 14.01.2013 BGBl. I S. 82
Geltung ab 30.07.2010; FNA: 900-10-4-42 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I. Wahrnehmung der Befugnisse von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten



Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG an:

1.
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden wahrgenommen

a)
von dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht,

b)
von dem Betrieb Vivento sowie

c)
von dem Betrieb Personal-Service-Telekom.

2.
Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden wahrgenommen

a)
von der Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht,

b)
von der Leitung des Betriebs Vivento sowie

c)
von der Leitung des Betriebs Personal-Service-Telekom.



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