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Artikel 2 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (6. FFGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut des Filmförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung (konsolidierte Fassung) im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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