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Artikel 2 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)

Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2010 SG § 49, § 56

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 49 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Soldat bleibt jedoch in den Fällen, in denen er entsprechend § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zu entlassen ist oder in denen er entsprechend § 48 seine Rechtsstellung verliert, sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 und 5 zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Bundeswehr, soweit das Wehrdienstverhältnis nicht nach dem Wehrpflichtgesetz endet."



 

Zitierungen von Artikel 2 WehrRÄndG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WehrRÄndG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WehrRÄndG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 2 WehrRÄndG 2011 Änderung des Soldatengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt ...