(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des
Wehrpflichtgesetzes sowie des
Wehrsoldgesetzes in der vom 1. Dezember 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des
Zivildienstgesetzes in der vom 1. Dezember 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.