Das
Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch das Gesetz vom
6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 1a wird aufgehoben.
- 2.
- In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „(EWG) Nr. 3820/85," gestrichen.
- 3.
- In § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85," gestrichen.
- 4.
- § 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 102 S. 1)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) geändert worden ist," eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 4, 5, 6 oder 7" durch die Wörter „Absatz 4, 5, 6, 6a Satz 1 oder Absatz 7" ersetzt.
- 5.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Sitz oder eine geschäftliche Niederlassung hat, ist nur die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung oder der Hauptsitz des Betriebes liegt, bei dem der Betroffene tätig ist. Die §§
38 und
39 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Soweit nach Satz 1 oder Satz 2 eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, die nicht auch für die Kontrolle der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände zuständig ist, unterrichtet diese Verwaltungsbehörde die für die Kontrollen der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände zuständige Behörde über begangene Ordnungswidrigkeiten."
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „wegen der in § 8 Abs. 1" durch die Wörter „wegen der in § 8 Absatz 1 und der in § 8a Absatz 1 bis 3" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 3 an die für die Kontrollen der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände zuständigen Verwaltungsbehörden."
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558