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§ 3 - Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (DüngVBV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 1062 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Geltung ab 01.09.2010; FNA: 7820-15-1 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 3 Aufzeichnungspflicht



(1) Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen Folgendes angegeben werden muss:

1.
Name und Anschrift des Abgebers,

2.
Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme,

3.
Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes,

4.
Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm,

5.
Name und Anschrift des Beförderers,

6.
Name und Anschrift des Empfängers.

Ergeben sich die in Satz 1 genannten Angaben ohne Weiteres aus den geschäftlichen Unterlagen, brauchen keine gesonderten Aufzeichnungen erstellt zu werden. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für den Beförderer, der ausschließlich im Auftrag eines anderen befördert. Für Empfänger, die Stoffe nach § 1 Satz 1 im eigenen Betrieb verwenden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Aufzeichnungen spätestens zwei Monate nach der Übernahme zu erstellen sind.

(2) Wer Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erstellen hat, hat diese für drei Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren. Der Aufzeichnungspflichtige hat die Aufzeichnungen der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DüngVBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngVBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 DüngVBV Geltungsbereich (vom 01.05.2020)
... das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten. Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in ...
§ 7 DüngVBV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.06.2017)
... d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. ... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt, 4. entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht ...