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§ 5 - Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (DüngVBV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 1062 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 846
Geltung ab 01.09.2010; FNA: 7820-15-1 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 5 Mitteilungspflicht



Wer Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum ersten Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat dies der für seinen Sitz zuständigen Behörde einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, der Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke der Düngung ins Inland verbringt. Abgeber, die über keinen inländischen Sitz verfügen, haben diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Landes anzuzeigen, in das sie zum ersten Mal abgeben.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DüngVBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngVBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 DüngVBV Geltungsbereich (vom 01.05.2020)
... der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten. Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 ...
§ 7 DüngVBV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.06.2017)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 5. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
Artikel 2 DüVEV 2017 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
... eingefügt. b) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „ § 5 Absatz 4 " durch die Angabe „§ 8 Absatz 6" ersetzt. 2. § 4 wird wie ...