Änderung § 7 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 02.06.2017

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1305
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht vorlegt,

4. entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

5. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



(heute geltende Fassung) 
 



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