Auf Grund des §
7 Absatz 2 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom
21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), der zuletzt durch Artikel
98 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
Für das in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach §
7 Absatz 1 des
Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2010 neu festgesetzt:
- 1.
- Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 990 Euro.
- 2.
- Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro.
- 3.
- Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird ein 264 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder