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Änderung Anlage 2 39. BImSchV vom 31.12.2016

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Anlage 2 39. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
Anlage 2 39. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 12) Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums


A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

1. Schwefeldioxid


| Schutz der
menschlichen Gesundheit | Schutz der Vegetation

Obere
Beurteilungsschwelle | 60 % des Vierundzwanzigstunden-
Immissionsgrenzwerts (75 µg/m³
dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden) | 60 % des kritischen Werts
im Winter (12 µg/m³)

Untere
Beurteilungsschwelle | 40 % des Vierundzwanzigstunden-
Immissionsgrenzwerts (50 µg/m³
dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden) | 40 % des kritischen Werts
im Winter (8 µg/m³)


2. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide


| Einstunden-
Immissionsgrenzwert
für den Schutz der
menschlichen
Gesundheit (NO2) | Jahresgrenzwert für
den Schutz der menschlichen
Gesundheit (NO2) | Auf das Jahr bezogener
kritischer Wert für den
Schutz der Vegetation
und der natürlichen
Ökosysteme (NOx)

Obere
Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions-
grenzwerts (140 µg/m³
dürfen nicht öfter als acht-
zehnmal im Kalenderjahr
überschritten werden) | 80 % des Immissions-
grenzwerts (32 µg/m³) | 80 % des kritischen Werts
(24 µg/m³)

Untere
Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissions-
grenzwerts (100 µg/m³
dürfen nicht öfter als acht-
zehnmal im Kalenderjahr
überschritten werden) | 65 % des Immissions-
grenzwerts (26 µg/m³) | 65 % des kritischen Werts
(19,5 µg/m³)


3. Partikel (PM10/PM2,5)


| Vierundzwanzigstunden-
mittelwert
PM10 | Jahresmittelwert
PM10 | Jahresmittelwert
PM2,5 1)

(Text alte Fassung)

Obere
Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions-
grenzwerts (35 µg/m³
dürfen nicht öfter als sie-
benmal im
Kalenderjahr
überschritten werden) | 70 % des Immissions-
grenzwerts (28 µg/m³) | 70 % des Immissions-
grenzwerts (17 µg/m³)

Untere
Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissions-
grenzwerts (25 µg/m³
dürfen nicht öfter als sie-
benmal im
Kalenderjahr
überschritten werden) | 50 % des Immissions-
grenzwerts (20 µg/m³) | 50 % des Immissions-
grenzwerts (12 µg/m³)

(Text neue Fassung)

Obere
Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissions-
grenzwerts (35 µg/m³
dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal
im
Kalenderjahr
überschritten werden) | 70 % des Immissions-
grenzwerts (28 µg/m³) | 70 % des Immissions-
grenzwerts (17 µg/m³)

Untere
Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissions-
grenzwerts (25 µg/m³
dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal
im
Kalenderjahr
überschritten werden) | 50 % des Immissions-
grenzwerts (20 µg/m³) | 50 % des Immissions-
grenzwerts (12 µg/m³)


1) Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt wird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 eingehalten wird.

4. Blei


| Jahresmittelwert

Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m³)

Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m³)


5. Benzol


| Jahresmittelwert

Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m³)

Untere Beurteilungsschwelle | 40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m³)


6. Kohlenmonoxid


| Achtstundenmittelwert

Obere Beurteilungsschwelle | 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m³)

Untere Beurteilungsschwelle | 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m³)


B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.

Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.