Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 7 39. BImSchV vom 31.12.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BImSchV39ÄndV am 31. Dezember 2016 und Änderungshistorie der 39. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 7 39. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
Anlage 7 39. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 7 (zu § 9) Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon


A. Kriterien

Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:


Parameter | Erforderlicher Anteil gültiger Daten

Einstundenmittelwerte | 75 % (d. h. 45 Minuten)

Achtstundenmittelwerte | 75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)

Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag aus stündlich gleitenden
Achtstundenmittelwerten | 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)

AOT40 | 90 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung
des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums 1)

Jahresmittelwert | jeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während
des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters
(Januar bis März, Oktober bis Dezember)

Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte je Monat | 90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare
Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen
8.00 und 20.00 Uhr MEZ

Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte pro Jahr | fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis
September)


1) Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet:

AOT40Schätzwert = AOT40Messwert x mögliche Gesamtstundenzahl*) / Zahl der gemessenen Stundenwerte

*) Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).

B. Zielwerte


Ziel | Mittelungszeitraum | Zielwert | Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte 1)

(Text alte Fassung)

Schutz der
menschlichen
Gesundheit | höchster Acht-
stundenmittelwert
pro Tag | 120 µg/m³ dürfen an höchstens 25 Tagen
im Kalenderjahr überschritten werden,
gemittelt über drei Jahre 1) | 1.1.2010

(Text neue Fassung)

Schutz der
menschlichen
Gesundheit | höchster Acht-
stundenmittelwert
pro Tag | 120 µg/m³ dürfen an höchstens 25 Tagen
im Kalenderjahr überschritten werden,
gemittelt über drei Jahre 2) | 1.1.2010

Schutz der
Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)
18.000 µg / m³ x h, gemittelt über fünf Jahre 2) | 1.1.2010


1) Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden.

2) Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:

- Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,

- Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.

C. Langfristige Ziele


Ziel | Mittelungszeitraum | Langfristiges Ziel | Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte

Schutz der
menschlichen
Gesundheit | höchster Acht-
stundenmittelwert
pro Tag innerhalb
eines Kalenderjahres | 120 µg/m³ | nicht festgelegt

Schutz der
Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)
6.000 µg / m³ x h | nicht festgelegt