Das
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „100.000 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „113.100 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „100.000 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „113.100 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- 2.
- In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4.150 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „4.694 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- 3.
- In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.000 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „1.131 Rechnungseinheiten" ersetzt.
- 4.
- Dem § 72 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606