Das
Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 2 des Gesetzes vom
3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 7 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „jährlich" durch die Wörter „alle zwei Jahre" ersetzt.
- 2.
- § 45 Absatz 7 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 46 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma nach den Wörtern „vom Hundert" durch die Wörter „; Gleiches gilt für Leistungsempfänger, die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches) in ihren Haushalt aufgenommen haben," ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 4.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 12 EGRBEG Weitere Folgeänderungen ... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt ...