Artikel 1 - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (18. BedGgstVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 14. August 2010 BedGgstV Anlage 4, Anlage 10

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Anlage 4 wird folgende Nummer 2 angefügt:

123
„2.Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt
sind, nicht nur vorübergehend mit dem mensch-
lichen Körper in Berührung zu kommen, insbeson-
dere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder,
Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brust-
beutel sowie Lederspielwaren
Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsge-
genstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8
beschriebenen Methode nachweisbar ist."


2.
Der Anlage 10 wird folgende Nummer 8 angefügt:

123
„8.Bestimmung des Gehaltes von Chrom(VI) Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung
von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
unter der Gliederungsnummer B 82.02-11, Stand
2008-10, veröffentlicht ist."




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