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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 9 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 9 Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen



(1) Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Altsparanlagen, wenn der Pfandbrief oder die verwandte Schuldverschreibung vor dem 1. Januar 1940 ausgegeben oder zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark im Umtausch für eine vor dem 1. Januar 1940 ausgegebene Schuldverschreibung von dem Schuldner dem Gläubiger ausgehändigt worden ist. Durch Rechtsverordnung kann für Wertpapierarten, die nach dem Beginn des 1. Januar 1940 aufgelegt und ausschließlich oder überwiegend für Umtauschzwecke verwandt worden sind, bestimmt werden, daß ein solcher Umtausch vermutet wird.

(2) Entschädigungsberechtigt ist nur derjenige, für welchen

1.
eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist oder

2.
das Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren rechtskräftig anerkannt worden ist oder

3.
die Schuldverschreibung im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark festgeschrieben war oder

4.
der in der Schuldverschreibung verbriefte Anspruch im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark in einem Schuldbuch eingetragen war.

Durch Rechtsverordnung kann eine Entschädigungsberechtigung auch anerkannt werden, wenn eine Lieferbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt zu werden brauchte oder die Wertpapierart nicht Gegenstand des Wertpapierbereinigungsverfahrens war oder wenn das Wertpapier dem Gläubiger nach dem 1. Januar 1945 infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse abhanden gekommen ist.

(3) Hat eine Schuldverschreibung einem Gläubiger am 1. Januar 1945 zugestanden, wird vermutet, daß sie ihm schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn für die über den Entschädigungsanspruch entscheidende Stelle erkennbar ist, daß die Schuldverschreibung dem Gläubiger bei Beginn des 1. Januar 1940 noch nicht zugestanden hat.

(4) Zugunsten desjenigen, für den eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, wird vermutet, daß ihm die Schuldverschreibung schon am 1. Januar 1945 zugestanden hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen, die der über den Entschädigungsanspruch entscheidenden Stelle zugänglich sind, Umstände ergeben, die Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Gläubigers am 1. Januar 1945 rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 9 Altsparergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ASpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ASpG Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen
... und verwandte Schuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet § 9 entsprechende ...
§ 10a ASpG Sondervorschriften für Reichsmarkansprüche gegen die öffentliche Hand
... der Entschädigungsanspruch auf einer Sparanlage nach § 2b Abs. 1 Nr. 1, gilt § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, ... zugestanden hat. (2) Auf Sparanlagen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 2 findet § 9 entsprechende ...
§ 14 ASpG Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs
... oder die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 das Schuldnerinstitut, bei Spareinlagen im Sinne des § 2b Abs. ...