Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 17 Weitere Verfahrensvorschriften
Durch Rechtsverordnung können zur Beschleunigung und Vereinfachung der Bearbeitung der Entschädigungsansprüche, zur Regelung des Zusammenwirkens zwischen den Instituten und den Ausgleichsbehörden sowie zur Berücksichtigung der für die einzelnen Formen der Sparanlagen geltenden Besonderheiten zusätzliche Vorschriften über das Verfahren erlassen werden.
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