(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §
18 Abs. 8 kann auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts, der insoweit nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiter übertragen werden.