1Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet.
2Berechnungsgrundlage sind die Daten nach
§ 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
3Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden.
4Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.