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Änderung § 5 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, alle Änderungen durch Artikel 10 EGRBEG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie der SGBIIKennzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die 'Integrationsquote':

Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten.

Als
Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur eine Integration gezählt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die 'Integrationsquote':

Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten.

2 Als
Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. 3 Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. 4 Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. 5 Für jeden Bezugsmonat wird für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

1. die 'Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung':

vorherige Änderung nächste Änderung

Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten;



Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten;

2. die 'Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung':

vorherige Änderung

Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten;



Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten;

3. die 'Nachhaltigkeit der Integrationen':

Summe der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
geteilt durch
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten;

Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; sie ist nachhaltig, wenn die betreffende Person nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;

4. die 'Integrationsquote der Alleinerziehenden';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)