Zitierungen von § 4 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SGBIIKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIIKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SGBIIKennzV Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug (vom 22.03.2019)
... Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet; 4. die „Durchschnittliche Abgangsrate der ... Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 10 EGRBEG Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 175
Artikel 1 2. SGBIIKennzVÄndV Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  (5) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Vorbezug im Sinne des § 4 Absatz 2 sind diejenigen, die in den drei Monaten vor dem Zugang keine erwerbsfähigen ... waren. (6) Eine Beschäftigung nach Integration ist im Sinne des § 4 Absatz 4 dann kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der auf die Integration folgenden sechs ... beschäftigt ist. (7) Eine Integration ist im Sinne des § 4 Absatz 5 dann bedarfsdeckend, wenn die betreffende Person im dritten Monat nach der Integration kein ... nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind." 3. Die §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 3 bis 5 ersetzt: „§ 3 ... sind." 3. Die §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 3 bis 5 ersetzt: „§ 3 Kennzahlen (1) Die Kennzahl ... § 4 Ergänzungsgrößen (1) Die Ergänzungsgröße ...


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