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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes (SeeFischGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den Wortlaut des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.