- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
- 3.
- die Amts- und Stellenzulagen,
- 4.
- der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.
(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland informiert die entsendende Dienststelle die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des §
53 Absatz 6 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.