§ 7 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

V. v. 17.08.2010 BGBl. I S. 1177, 1244 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 2032-1-37 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 7 (aufgehoben)


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung V. v. 20. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 162 m.W.v. 1. Juli 2023

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Frühere Fassungen von § 7 AuslZuschlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
vom 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162
aktuell vorher 01.07.2021 (27.01.2022)Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
vom 25.01.2022 BGBl. I S. 96
aktuellvor 01.07.2021 (27.01.2022)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 AuslZuschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AuslZuschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslZuschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162
Artikel 1 14. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... Juni 2022 (BGBl. I S. 858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird aufgehoben. 2. Die Anlagen werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 25.01.2022 BGBl. I S. 96, 308
Artikel 1 12. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... für Bau und" durch die Wörter „und für" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Übergangsregelung aus Anlass der ... für" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der ...


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