§ 7 AuslZuschlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 7 AuslZuschlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 162 |
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(Text alte Fassung) § 7 Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen günstiger ist. |