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Synopse aller Änderungen der AuslZuschlV am 01.07.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2010 durch Artikel 1 der 2. AuslZuschlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AuslZuschlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AuslZuschlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
AuslZuschlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1393

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Bemessungsgrundlage für den Auslandszuschlag und Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1a Lebenspartnerschaft
§ 2 Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 3 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung
§ 4 Erhöhter Auslandszuschlag
§ 5 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete
§ 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte
§ 7 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 3)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Lebenspartnerschaft


vorherige Änderung

 


Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner.