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§ 1 - Tierwirtmeisterprüfungsverordnung (TierwMeistPrV)

V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 24.08.2010; FNA: 806-22-4-3 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Tierwirtschaftsmeister und zur Tierwirtschaftsmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unternehmen der Tierwirtschaft oder der Landwirtschaft mit Tierhaltung unterschiedlicher Strukturen folgende Aufgaben eines Tierwirtschaftsmeisters oder einer Tierwirtschaftsmeisterin wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen in den folgenden Bereichen zu reagieren:

1.
Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik:

Planen, Kalkulieren und Organisieren der Tierhaltung, der Tierproduktion, der Gewinnung tierischer Produkte, des Technikeinsatzes sowie der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben; Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe; Kontrollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Marktes, der Qualitätssicherung und der Belange des Tier-, Umwelt- und Verbraucherschutzes; Vermarkten von betrieblichen Erzeugnissen und Dienstleistungen; Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;

2.
Betriebs- und Unternehmensführung:

Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen für die Tierhaltung, die Tierproduktion und die Gewinnung tierischer Produkte sowie für das Vermarkten von betrieblichen Erzeugnissen und Dienstleistungen unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit; kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie bei der Vermarktung von betrieblichen Erzeugnissen und Dienstleistungen; ökonomische Kontrolle der Betriebszweige und des Gesamtbetriebes; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Zusammenarbeiten mit anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten von Information und Beratung;

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:

Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister oder Tierwirtschaftsmeisterin mit Angabe der nach § 2 gewählten Fachrichtung.





 

Frühere Fassungen von § 1 TierwMeistPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 11 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 TierwMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierwMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierwMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 11 2. LwAusbVÄndV Änderung der Tierwirtmeisterprüfungsverordnung
... vom 18. August 2010 (BGBl. I S. 1186) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Berufsausbildung und ...