(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
- 1.
- Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§
5 bis 7 durchzuführen.