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§ 5 - Tierwirtmeisterprüfungsverordnung (TierwMeistPrV)
V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 24.08.2010; FNA: 806-22-4-3 Berufliche Bildung
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Geltung ab 24.08.2010; FNA: 806-22-4-3 Berufliche Bildung
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§ 5 Anforderungen im Prüfungsteil „Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik"
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Haltung, Zucht und Produktion von Tieren, die Gewinnung tierischer Erzeugnisse einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll gezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Marktanforderungen, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchgeführt werden können.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Planen der Haltung, Fütterung und Zucht von Tieren, der Gewinnung tierischer Erzeugnisse entsprechend den Standortverhältnissen unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer nachhaltigen Tierproduktion sowie der betrieblichen und regionalen Erzeugungs- und Vermarktungsstrukturen,
- 2.
- Auswählen und Festlegen der Produktionsverfahren,
- 3.
- Organisieren der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Technikeinsatzes unter Anwendung von Maßnahmen des Tierschutzes und der Qualitätssicherung,
- 4.
- Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und Seuchenprophylaxe,
- 5.
- Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
- 6.
- Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 7.
- Entwickeln von Qualitätsstandards; Durchführen der Betriebskontrolle und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- 8.
- Vermarkten von betrieblichen Erzeugnissen und Dienstleistungen,
- 9.
- Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen und Produktionsverfahren,
- 10.
- Berücksichtigen der Wechselbeziehungen zwischen Betrieb, Tierbestand und Umwelt; Anwenden umweltschonender Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung, Verwertung und Entsorgung,
- 11.
- Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen für Produktion, Tier-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Vermarktung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und aus einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen werden, dass ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, bezogen auf die jeweils nach § 2 gewählte Fachrichtung, Zusammenhänge der Haltung und Produktion von Tieren, der Gewinnung tierischer Produkte und deren Vermarktung in einem komplexen Sinn erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellt werden können. Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines tierwirtschaftlichen Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des Absatzes 2; hierbei ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in dem Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen. Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten. Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.
Zitierungen von § 5 TierwMeistPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierwMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierwMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TierwMeistPrV Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 29.05.2014)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 4 TierwMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung
... (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 ...
§ 8 TierwMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf ...
§ 9 TierwMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der ... der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 4 das doppelte ... Prüfung nach § 5 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungsteil „Betriebs- und ... mit „mangelhaft" benotet worden ist. (4) Die Prüfungen nach § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 5 und § 7 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche ...
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