§ 11 - Tierwirtmeisterprüfungsverordnung (TierwMeistPrV)

V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 24.08.2010; FNA: 806-22-4-3 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsvorschriften


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.


Text in der Fassung des Artikels 11 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014

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Frühere Fassungen von § 11 TierwMeistPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 11 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 TierwMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TierwMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierwMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TierwMeistPrV Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 29.05.2014)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 11 2. LwAusbVÄndV Änderung der Tierwirtmeisterprüfungsverordnung
... 1 wird die Angabe „10" durch die Angabe „11" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsvorschriften (1) ... „11" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsvorschriften (1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen ...


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