Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 GntDAIVVDV vom 01.04.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BMIVDAnpV am 1. April 2014 und Änderungshistorie der GntDAIVVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 12 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Modulprüfungen


(Text neue Fassung)

§ 12 Modulprüfungen im Hauptstudium


vorherige Änderung

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden durchgeführt in Form von:

1. Klausuren, davon mindestens drei Klausuren
mit jeweils einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten während des Hauptstudiums,

2. Präsentationen und

3. Hausarbeiten.

Eine
Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(3) Klausuren sind schriftliche Arbeiten, die unter Aufsicht zu fertigen sind. Dabei sind innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit studienfachspezifische oder studienfachübergreifende Aufgaben zu bearbeiten. Die Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Das Prüfungsamt wählt aus den Vorschlägen der hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule die Aufgaben für die Klausuren des Hauptstudiums aus und legt die Termine für die Prüfungen und Wiederholungen fest.

(4) In den Präsentationen befassen sich
die Studierenden in freier Rede und mit der Hilfe moderner Präsentationstechniken mit einem Thema aus dem Gebiet des jeweiligen Moduls. Sie setzen sich dabei mit den einschlägigen Quellen auseinander und werten diese aus. Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die einzelnen Beiträge voneinander abgegrenzt und individuell bewertet werden können.

(5) Hausarbeiten sind vertiefende schriftliche Ausarbeitungen zu modulspezifischen Themenstellungen.

(6) Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten bestehen jeweils aus einem Praktikumsbericht sowie aus einer Präsentation im Praktikum I und aus einer schriftlichen Ausarbeitung im Praktikum II. Daneben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Praktikumsbeurteilung ein.



(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest durchgeführt. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen.

(4) In
den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt:

1. eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 120 oder 180 Minuten,

2. eine Präsentation,

3. eine Hausarbeit,

4. ein Sprachtest,

5. ein Lehrveranstaltungsprotokoll,

6. eine mündliche Prüfung oder

7. ein Kurzvortrag.

(4a) Bis zum 31. Dezember 2024 können

1.
die Leistungstests Klausur, Sprachtest und Lehrveranstaltungsprotokoll mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden, und

2.
die Präsentation, die mündliche Prüfung und der Kurzvortrag unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

(6) Im Modul 'Diplomarbeit' stellt die Anfertigung der Diplomarbeit die Prüfung dar.

(7)
Modulprüfungen in den Praktika bestehen aus einem Praktikumsbericht und einem Rundgespräch. Daneben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8 Absatz 4 ein. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.

(8) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Modulprüfung in einem Praktikum nur aus einem Praktikumsbericht besteht.