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Änderung § 4 GntDAIVVDV vom 27.06.2020

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§ 4 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Auswahlverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Fachhochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. Das Auswahlverfahren wird an der Fachhochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Bundesministerium des Innern entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Fachhochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2 In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. 3 § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. 4 Das Auswahlverfahren wird an der Fachhochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt. 5 Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 6 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.

(2) 1 Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. 3 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. 4 Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. 5 Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. 6 Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

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(4) Die Auswahlkommission besteht aus:



(4) 1 Die Auswahlkommission besteht aus:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Fachhochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder eines Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

3. zwei weiteren Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

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In begründeten Fällen kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Kommission zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Fachhochschule für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden.



2 In begründeten Fällen kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Kommission zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt. 3 Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. 4 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 5 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 7 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Fachhochschule für die Dauer von drei Jahren bestellt. 8 Wiederbestellung ist zulässig.

(5) 1 Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. 2 In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden.