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Synopse aller Änderungen der GntDAIVVDV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 5 der 2. BMIVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GntDAIVVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(Text neue Fassung)

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Auswahlverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Hochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2 In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. 3 § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. 4 Das Auswahlverfahren wird an der Hochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt. 5 Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 6 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.




(1) 1 Über die Zulassung zum Präsenzstudiengang und über die Zulassung zum Fernstudiengang entscheidet jeweils die Hochschule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2 In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. 3 § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. 4 Das Auswahlverfahren wird an der Hochschule von einer Auswahlkommission durchgeführt. 5 Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 6 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat entscheidet über Ausnahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1.

(2) 1 Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. 3 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. 4 Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. 5 Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. 6 Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren der Auswahl regelt die Auswahlverfahrensrichtlinie.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

(4) 1 Die Auswahlkommission besteht aus:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder eines Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

3. zwei weiteren Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2 In begründeten Fällen kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter je Kommission zum Mitglied der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt. 3 Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. 4 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 5 Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 7 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Hochschule für die Dauer von drei Jahren bestellt. 8 Wiederbestellung ist zulässig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkommission - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:



(4a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Auswahlkommission - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2 Ist festgelegt worden, dass die Auswahlkommission nur aus zwei Personen besteht, so können die beiden Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder - abweichend von Absatz 4 Satz 7 - für weniger als drei Jahre bestellt werden.

(5) 1 Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden. 2 In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Dauer und Aufbau des Studiums


(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule sowie berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbehörden. Praktika können auch im Ausland bei geeigneten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.

(2) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Der Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende Semester:

1. Semester: Grundstudium,

2. Semester: Hauptstudium I,

3. Semester: Praktikum I,

4. Semester: Hauptstudium II,

5. Semester: Praktikum II und

6. Semester: Hauptstudium III.

(4) Der Fernstudiengang gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1. einen Fachstudienabschnitt als Grundstudium sowie

2. drei Fachstudienabschnitte und zwei hierzu parallel stattfindende Praktikumsabschnitte im Hauptstudium.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022



(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. Semester des Präsenzstudiengangs anders gegliedert werden als nach Absatz 3 und

2. Studienabschnitte des Fernstudiengangs anders gegliedert werden als nach Absatz 4.

(5) Je Semester im Präsenzstudiengang oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang können die Studierenden bis zu 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben. Die Anzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolgreich absolvierte Modul erreicht werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Studieninhalte, Module


(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module zu absolvieren.

(2) Im Grundstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:

1. Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2. Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3. Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4. Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und Englisch.

(3) Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:

1. Verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung,

2. Öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,

3. Privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,

4. Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung,

5. Finanzen in der Bundesverwaltung,

6. Personal in der Bundesverwaltung,

7. Interkulturelles Handeln in der Bundesverwaltung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von den Absätzen 2 und 3 - Lehrveranstaltungen zu den Kompetenzbereichen oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden, und zwar auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.



(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von den Absätzen 2 und 3 - Lehrveranstaltungen zu den Kompetenzbereichen oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden, und zwar auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.



(heute geltende Fassung) 

§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate


vorherige Änderung nächste Änderung

Bis zum 31. Dezember 2022 können nach Entscheidung der Hochschule digitale Lehrformate genutzt werden



Bis zum 31. Dezember 2024 können nach Entscheidung der Hochschule digitale Lehrformate genutzt werden

1. für einzelne oder für alle Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiengangs und

2. auch für alle Lehrveranstaltungen des Fernstudiengangs.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Prüfende, Prüfungskommission


(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der fachtheoretischen Modulprüfungen und der Diplomarbeit. Es richtet für die mündliche Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(2) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten unabhängig voneinander die Prüfung oder den Prüfungsteil. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(3) Zur Bewertung der Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für jede Klausur eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für zu wiederholende Klausuren werden zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein muss.

(4) Zur Bewertung einer Modulprüfung wird vom Prüfungsamt im Benehmen mit dem Fachbereich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Zur Bewertung von Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten und zur Bewertung von zu wiederholenden Modulprüfungen werden jeweils zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein muss.

(5) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden vom Prüfungsamt zwei Prüfende bestellt, wobei

1. mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender dem höheren Dienst angehört,

2. die oder der andere Prüfende mindestens dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angehört und

3. mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender eine Lehrkraft der Hochschule ist.

Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist.

(6) Für die mündliche Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein. Diese besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer hauptamtlichen Lehrkraft der Hochschule als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und Vertretung der oder des Vorsitzenden und

3. drei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehört.

Prüfende können auch Tarifbeschäftigte sein, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Lehrkräfte der Hochschule sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 bis 4 können bis zum 31. Dezember 2022 von den fünf Mitgliedern der Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung höchstens vier Prüfende auch Lehrbeauftragte sein, die weder Beamtinnen oder Beamte noch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Bundes sind, wenn sie



(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 bis 4 können bis zum 31. Dezember 2024 von den fünf Mitgliedern der Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung höchstens vier Prüfende auch Lehrbeauftragte sein, die weder Beamtinnen oder Beamte noch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Bundes sind, wenn sie

1. über langjährige Erfahrungen als Lehrbeauftragte an der Hochschule verfügen und

2. mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Prüfungskommission bereits beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.



(7a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Prüfungskommission bereits beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(8) Es können mehrere Prüfungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der Studierenden dies erfordert. Das Prüfungsamt gewährleistet die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Modulprüfungen im Hauptstudium


(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden als Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten oder als sonstiger Leistungstest durchgeführt. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(3) Sechs Module der Kompetenzbereiche 1 bis 6 (§ 7 Absatz 3) werden jeweils mit einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten abgeschlossen.

(4) In den übrigen Modulen der Fachstudien wird nach Ermessen der Lehrkraft einer der folgenden Leistungstests durchgeführt:

1. eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von 120 oder 180 Minuten,

2. eine Präsentation,

3. eine Hausarbeit,

4. ein Sprachtest,

5. ein Lehrveranstaltungsprotokoll,

6. eine mündliche Prüfung oder

7. ein Kurzvortrag.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können



(4a) Bis zum 31. Dezember 2024 können

1. die Leistungstests Klausur, Sprachtest und Lehrveranstaltungsprotokoll mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden, und

2. die Präsentation, die mündliche Prüfung und der Kurzvortrag unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(5) Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

(6) Im Modul 'Diplomarbeit' stellt die Anfertigung der Diplomarbeit die Prüfung dar.

(7) Modulprüfungen in den Praktika bestehen aus einem Praktikumsbericht und einem Rundgespräch. Daneben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Praktikumsbeurteilung nach § 8 Absatz 4 ein. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Modulprüfung in einem Praktikum nur aus einem Praktikumsbericht besteht.



(8) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Modulprüfung in einem Praktikum nur aus einem Praktikumsbericht besteht.

(heute geltende Fassung) 

§ 13 Prüfungen im Grundstudium


(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung und der Prüfung im Modul 'Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns' abgeschlossen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt werden.



(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt werden.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus den Modulprüfungen zu den übrigen Modulen des Grundstudiums. Die Modulprüfungen werden als Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten durchgeführt. Die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs wählt aus den Vorschlägen der Lehrkräfte die Klausuraufgaben aus. Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können höchstens zwei der vier Modulprüfungen der Zwischenprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 2 - als Hausarbeit durchgeführt werden. Das jeweilige Thema für die Hausarbeit wählt die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs aus den Vorschlägen der Lehrkräfte aus.



(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können höchstens zwei der vier Modulprüfungen der Zwischenprüfung - abweichend von Absatz 2 Satz 2 - als Hausarbeit durchgeführt werden. Das jeweilige Thema für die Hausarbeit wählt die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs aus den Vorschlägen der Lehrkräfte aus.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1. drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2. in den vier Modulprüfungen der Zwischenprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.

(4) Die Hochschule stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die erreichten Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Module absolviert wurden, wie sie bewertet wurden und wie viele Leistungspunkte erworben wurden.

(5) Für die Prüfung im Modul 'Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns' gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Mündliche Abschlussprüfung


(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung, die Modulprüfungen des Hauptstudiums und die Diplomarbeit bestanden hat.

(2) 1 Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sollen zu gleichen Teilen die Kompetenzbereiche 1 bis 6 nach § 7 Absatz 3 sein. 2 Die mündliche Abschlussprüfung soll nicht länger als 40 Minuten dauern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022



(2a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. für die mündliche Abschlussprüfung die folgenden Kompetenzbereiche zu dem Kompetenzbereich 'rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung' zusammengefasst werden:

a) verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 1),

b) öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 2),

c) privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) und

d) Personal in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 6) und

2. der Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung zu gleichen Teilen den folgenden Kompetenzbereichen zu entnehmen ist:

a) rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,

b) Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 4) und

c) Finanzen in der Bundesverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 5).

2 Ist festgelegt worden, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Kompetenzbereiche zusammengefasst werden, so soll die mündliche Abschlussprüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2b) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn von der Ausnahmemöglichkeit nach Absatz 2a Gebrauch gemacht würde.



(2b) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 auf die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Durchführung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn von der Ausnahmemöglichkeit nach Absatz 2a Gebrauch gemacht würde.

(3) 1 In der interdisziplinären Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absolvierten Module zueinander in Beziehung setzen können und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes genügen. 2 Die Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 3 Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.

(4) 1 Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. 2 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. 3 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2 Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten. 4 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.



(5) 1 Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. 2 Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten. 4 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 5 Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

(6) Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.



(heute geltende Fassung) 

§ 19 Wiederholung von Prüfungen


(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.

vorherige Änderung

(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Wird die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die letzten sechs Wochen der Bearbeitungszeit sind diese Studierenden von Lehrveranstaltungen und von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen.

(4) Wird die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der nichtbestandenen Prüfung stattfinden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.