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§ 13 - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)

Artikel 3 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 826-30-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 13 Einstellung von Leistungen



(1) Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an werden folgende Leistungen nicht mehr gewährt:

1.
Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, wenn gleichzeitig eine Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne das Beitrittsgebiet gezahlt wird,

2.
Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 2,

3.
Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich anderer Versorgungssysteme gewechselt sind; ausgenommen sind Invalidenrenten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c auf Grund einer Entlassung vor dem 1. Juli 1990.

4.
(weggefallen)

5.
(weggefallen)

(2) Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4, die auf Grund einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit bewilligt worden sind, obwohl eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestanden hat, werden nicht mehr gewährt.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.



 

Zitierungen von § 13 AAÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AAÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... Anlage 2 Nr. 4 entsprechend." 7. § 12 wird aufgehoben. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In § 13 Abs. 1 wird das Komma am Ende der Nummer ... 12 wird aufgehoben. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In § 13 Abs. 1 wird das Komma am Ende der Nummer 3 durch einen Punkt ersetzt. b) Die Nummer 4 ...

AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. Dezember 1996." 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wird ...

Sonderversorgungsleistungsverordnung (SVersLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.1998 BGBl. I S. 2366; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
§ 7 SVersLV Vorbehalt
... Alters oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für den Wegfall aufgrund des § 13 des Anspruchs- und ...