Anlage 1 - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)

Artikel 3 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 826-30-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Anlage 1 Zusatzversorgungssysteme


Anlage 1 wird in 15 Vorschriften zitiert

1.
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950.

2.
Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichgestellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

3.
Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

4.
Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951.

5.
Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1951 bzw. 1. Januar 1952.

6.
Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1979.

7.
Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in konfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.

8.
Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apotheken, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.

9.
Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.

10.
Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.

11.
Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.

12.
Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.

13.
Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche Schallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

14.
Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

15.
Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

16.
Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1989.

17.
Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder im Rahmen der Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976.

18.
Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976.

19.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1971.

20.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Technik, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1973.

21.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, für hauptamtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar 1972.

22.
Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB, eingeführt mit Wirkung vom 1. April 1971.

23.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der LDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

24.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der CDU, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

25.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der DBD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

26.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der NDPD, eingeführt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971.

27.
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1968.

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Zitierungen von Anlage 1 AAÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AAÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AAÜG Geltungsbereich
... dieser Verlust als nicht eingetreten. (2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme. (3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten ...
§ 2 AAÜG Grundsätze der Überführung
... werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen. (2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen ... 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzuwenden. (2a) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nach Absatz 2 Satz 1 werden zum 30. ...
§ 5 AAÜG Pflichtbeitragszeiten (vom 01.01.2020)
... etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem ...
§ 6 AAÜG Art der Überführung in die Rentenversicherung (vom 01.01.2018)
... wird. (2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder ...
§ 8 AAÜG Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten
...  die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 und, 2. die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 ...
§ 10 AAÜG Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen
... Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme ...
§ 14 AAÜG Übergangsregelungen für Versorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27
... Bei der Überführung der in einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche wird die Rente unter Berücksichtigung der Zeiten der ...
§ 14b AAÜG Überprüfung von bestandskräftigen Bescheiden
... Überführung von Ansprüchen oder Anwartschaften aus Versorgungssystemen nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 und Bescheide über die Feststellung von Ansprüchen nach dem ... Buch Sozialgesetzbuch, denen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zugrunde liegen, die am 23. Juni 2004 unanfechtbar waren und die auf ...
§ 15 AAÜG Erstattung von Aufwendungen (vom 01.01.2021)
... 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet. Der von den Ländern im ... an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr 2021. (3) ...
 
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Zitat in folgenden Normen

AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... angefügt „Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden ... „(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 19 bis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine ... 3 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 10. In Anlage 1 Nr. 17 werden die Wörter „in staatlichen Einrichtungen" durch die Wörter ...

AAÜG-Erstattungsverordnung
V. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 4 AAÜGErstV Erfassung der Aufwendungen (vom 01.01.2020)
... nachzuweisen für Leistungen aus den - Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz in jeweils einer Summe zusammengefaßt, - Sonderversorgungssystemen nach Anlage ... eines Jahres auch die Anzahl der Zahlfälle für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils in einer Summe zusammengefaßt und für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage ...

Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
§ 13 BerRehaG Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
... Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ( Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört haben oder wegen ...

Fremdrentengesetz (FRG)
Artikel 1 G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93, 94; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 8a FRG
... der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 13 SGBIVuaÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 verringert sich auf 64 vom Hundert im Jahre 2008, auf 62 vom Hundert im Jahre 2009 ...

Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Artikel 4 KomEnlaG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... an den Bund zu erstattende Anteil an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nummer 1 bis 22 verringert sich von 60 vom Hundert auf 50 vom Hundert ab dem Jahr ...


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