(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die Situationsaufgabe I,
- 2.
- in der Situationsaufgabe II
- a)
- die schriftliche Aufgabenstellung nach § 5 Absatz 7,
- b)
- das Fachgespräch und
- 3.
- die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete".
2Aus den Bewertungen für die schriftliche Aufgabenstellung und für das Fachgespräch ist als zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II das arithmetische Mittel zu berechnen.
3Aus der Bewertung der Situationsaufgabe I, der zusammengefassten Bewertung der Situationsaufgabe II und der Bewertung für die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
4Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II mit 45 Prozent und
- 3.
- die schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete" mit 10 Prozent.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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