§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 54 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 10 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 12 Übergangsvorschrift |
(Textabschnitt unverändert) Die bis zum Ablauf des 30. September 2010 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. |