§ 13 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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§ 13 Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität


§ 13 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Fernleitungsnetzbetreiber haben feste Ein- und Ausspeisekapazitäten über die Kapazitätsbuchungsplattform in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu versteigern. 2Der Zuschlag bei der Kapazitätsversteigerung erfolgt nach dem Markträumungspreis. 3Werden Kapazitäten in der Versteigerung nicht entsprechend dem Umfang der Anfrage zugeteilt, gilt der Netzzugang in dem Umfang der nicht zugeteilten Kapazität als verweigert. 4Sofern Kapazitäten mittels einer Auktion auf der Kapazitätsbuchungsplattform vergeben werden, muss das Verfahren für die Auktion den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1) entsprechen.

(2) 1Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten oder Kapazitäten mit unterbrechbaren Anteilen können bei einer Versteigerung von festen Kapazitätsprodukten Gebote abgeben, um ihre Kapazitäten in feste Kapazitätsprodukte oder Kapazitätsprodukte mit geringeren unterbrechbaren Anteilen umzuwandeln. 2Ist der Inhaber der Kapazitäten bei der Versteigerung nicht erfolgreich, behält er seine ursprünglichen Kapazitäten.

(3) 1Absatz 1 und 2 werden nicht angewendet auf Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung zu Letztverbrauchern sowie auf Einspeisekapazitäten zur Einspeisung aus Produktions- oder LNG-Anlagen sowie aus Anlagen im Sinne des Teils 6 zur Einspeisung von Biogas in das Fernleitungsnetz. 2Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen vergeben. 3Sie können vom angeschlossenen Letztverbraucher oder vom Betreiber von Produktions- oder LNG-Anlagen oder von Anlagen im Sinne des Teils 6 zur Einspeisung von Biogas gebucht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland V. v. 13. Juni 2019 BGBl. I S. 786 m.W.v. 20. Juni 2019

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Frühere Fassungen von § 13 GasNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.06.2019Artikel 1 Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
vom 13.06.2019 BGBl. I S. 786
aktuell vorher 01.04.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
aktuell vorher 18.08.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
aktuellvor 18.08.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GasNZV Abwicklung des Netzzugangs (vom 18.08.2017)
... nachgelagerten Netzen zu gewährleisten. § 9 Absatz 4 und die §§ 11 bis 18 finden auf interne Bestellungen keine Anwendung. (4) Die ...
§ 12 GasNZV Kapazitätsbuchungsplattform (vom 18.08.2017)
... oder durch einen vereinbarten Dritten betreiben zu lassen, über die die Kapazitäten nach § 13 vergeben werden (Primärkapazitätsbuchungsplattform). Die Kosten für die ...
§ 15 GasNZV Nominierung und Nominierungsersatzverfahren
... der Ausspeisung aus einer Speicheranlage, soweit der betreffende Ausspeisepunkt nicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 vom Betreiber der Speicheranlage gebucht wurde, 2. bei der ...
§ 17 GasNZV Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs (vom 18.08.2017)
... Engpässe im Netz, 5. Ergebnisse des Kapazitätsvergabeverfahrens nach § 13 Absatz 1 , 6. Erkenntnisse aus Verweigerungen des Netzzugangs nach § 25 Satz 1 und 2 des ...
§ 50 GasNZV Festlegungen (vom 29.12.2023)
... Die Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung der Versteigerungsverfahren nach § 13 für Kapazitätsrechte festlegen; diese muss diskriminierungsfrei sein. Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Artikel 1 1. GasNZVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... oder durch einen vereinbarten Dritten betreiben zu lassen, über die die Kapazitäten nach § 13 vergeben werden (Primärkapazitätsbuchungsplattform)." bb) In Satz 2 ... dem Wort „Internetauftritt" das Wort „gemeinsamen" gestrichen. 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786
Artikel 1 LNGFV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... die Wörter „des Anhangs" durch das Wort „Anhang" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ... 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern „Erlösen aus der Kapazitätsvergabe nach § 13 Absatz 1" die Wörter „und deren Verwendung nach § 13 Absatz 4" ... nach § 13 Absatz 1" die Wörter „und deren Verwendung nach § 13 Absatz 4" gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...


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