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§ 20 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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§ 20 Marktgebiete



(1) 1Die Fernleitungsnetzbetreiber bilden Marktgebiete. 2Für jedes gebildete Marktgebiet ist ein Marktgebietsverantwortlicher zu benennen. 3Der Marktgebietsverantwortliche hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.
den Betrieb des Virtuellen Handelspunkts eines Marktgebiets;

2.
die Bilanzkreisabwicklung, insbesondere Vertragsabwicklung, Datenübermittlung und -veröffentlichung sowie Abrechnung der Bilanzkreise, sowie

3.
die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie.

4Fernleitungsnetzbetreiber können die Marktgebietsverantwortlichen mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben des Netzbetriebs beauftragen.

(2) 1Jeder Ein- und Ausspeisepunkt muss durch die Transportkunden zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem Marktgebiet zugeordnet werden können. 2Dazu haben die Netzbetreiber alle Netzbereiche vor- und nachgelagerter Netzbetreiber einem Marktgebiet zuzuordnen. 3Die Zuordnung eines Netzbereichs zu mehreren Marktgebieten ist zulässig, soweit dies aus netztechnischen Gründen erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 20 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GasNZV Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete (vom 18.08.2017)
... Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Marktgebiete nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Liquidität des Gasmarktes zu erhöhen. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 19a EnWG Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzugangsverordnung oder einer Festlegung nach § 20 Absatz 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Artikel 1 1. GasNZVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... wie folgt gefasst: „(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Marktgebiete nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Liquidität des Gasmarktes zu erhöhen. ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 3 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzugangsverordnung vorbehalten. Betreiber von ...