(1)
1Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Marktgebiete nach
§ 20 bilden, haben mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, die Liquidität des Gasmarktes zu erhöhen.
2Sie haben spätestens ab 1. April 2022 aus den bestehenden zwei Marktgebieten ein gemeinsames Marktgebiet zu bilden.
(2)
1Die Regulierungsbehörde prüft, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 erfüllt werden.
2Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von ihren Befugnissen nach
§ 65 des Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch zu machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194