(1)
1Die Kosten für die Errichtung der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur einschließlich der Kosten für die Planung des Netzanschlusses nach
§ 39d Absatz 5 muss der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber zu 90 Prozent tragen.
2Der Anschlussnehmer muss die verbleibenden 10 Prozent der Kosten tragen.
3Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Errichtung der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur weitere Anschlüsse hinzu, muss der Fernleitungsnetzbetreiber die Kosten so aufteilen, wie er sie bei gleichzeitigem Netzanschluss verteilt hätte, und zu viel gezahlte Beträge erstatten.
(2) Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten nach
§ 39c Absatz 1 muss der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber tragen.
(3) Die Kosten für die Prüfung nach
§ 39d Absatz 2 muss der Anschlussnehmer tragen.
(4) Soweit der Anschlussnehmer Kosten nach Absatz 1 oder 3 tragen muss, muss der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber ihm die jeweiligen Kosten offenlegen.
(5)
1Der Fernleitungsnetzbetreiber muss nach Errichtung der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur eine Schlussabrechnung für die Kosten nach Absatz 1 erstellen und hierbei die geleisteten Zahlungen des Anschlussnehmers nach
§ 39d Absatz 4 verrechnen.
2Zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge muss er dem Anschlussnehmer erstatten oder in Rechnung stellen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786