Änderung § 30 GasNZV vom 18.08.2017

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§ 30 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 30 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems


(Text neue Fassung)

§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. April 2011 einen Bericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit einer Evaluierung der wirtschaftlichen Wirkungen des Ausgleichs- und Regelenergiesystems vor. 2 Sie kann Vorschläge zu einer Weiterentwicklung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems und Handlungsvorschläge machen. 3 Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Satz 1 unter Beteiligung der Länder sowie der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen und internationale Erfahrungen mit Bilanzierungssystemen berücksichtigen. 4 Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.



 
(heute geltende Fassung) 



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