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Änderung § 31 GasNZV vom 01.08.2014

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§ 31 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 31 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Zweck der Regelung


(Text alte Fassung)

Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspeisung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in das Erdgasnetz zu ermöglichen.

(Text neue Fassung)

Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz zu ermöglichen.